Archiv zum Thema "Markenrecht"

BGH zur Haftung des Admin-C (Az.: I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik)

17. Januar 2012 | Kategorien: Domainrecht, Internetrecht, Markenrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 9. November 2011 (Az.: I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik), über das bereits berichtet wurde, liegen nun vor. Die Leitsätze lauten:

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

BGH zur Eintragungsfähigkeit von Wortfolgen mit beschreibendem Gehalt (Link economy)

10. Januar 2012 | Kategorien: Markenrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss von 21.12.2011, Az.: I ZB 56/09, entschieden, dass die Marke “Link economy” für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 eintragungsfähig ist.

Die Markenanmeldung wurde zunächst von der Markenstelle beim Deutschen Patent- und Markenamts wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 18.03.2009, Az.: 29 W (pat) 72/06), da das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass der Marke “Link economy” für die beantragten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Der BGH stellte nun fest, dass das BPatG einen denkbaren beschreibenden Gehalt der Marke unzulässigerweise in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat und dass eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 1. Januar 2012

23. November 2011 | Kategorien: Markenrecht | Kein Kommentar

Die Einteilung von Waren und Dienstleistungen, für die mit einer Markenanmeldung Schutz begehrt werden, erfolgt in insgesamt 45 Klassen, davon 34 Warenklassen (Klasse 1 – 34) und 11 Dienstleistungsklassen (Klassen 35 – 45). Dabei richtet sich die Einteilung nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) in der seit dem 01.01.2007 gültigen neunten Ausgabe.

Ab dem 01.01.2012 wird die zehnte Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verbindlich, die zahlreiche Änderungen zur bislang geltenden Ausgabe enthält, unter anderem die Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe, die Aufgabe der Differenzierung bei Unterhaltungs- und Spielgeräten, zahlreiche Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen, klarstellende Hinweise bezüglich der Dienstleistungen des Leasing und des Franchising, die Änderung der Klassifizierung für Windeln und die Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9. Einzelheiten zu den Änderungen sind in der “Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 1. Januar 2012” des DPMA enthalten.

Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding (Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd)

30. September 2011 | Kategorien: Markenrecht | Kein Kommentar

Nach einer am 22.09.2011 veröffentlichten Pressemitteilung des EuGH in der Rechtssache C-323/09 (Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd) geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen

grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden. Continue

bcc.de: BGH zu den Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs bei Domainnamen (Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09)

4. August 2011 | Kategorien: Domainrecht, Markenrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Streit zwischen zwei Firmen, die beide das Firmenschlagwort “BCC” verwenden, über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09).

Dabei ging es hauptsächlich um die Frage, unter welchen  Voraussetzungen eine Branchenähnlichkeit zwischen zwei Unternehmen besteht, die regelmäßig Voraussetzung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus geschäftlichen Bezeichnungen nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.

b) Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.

c) Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.

Interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung, mit welchem der BGH dem Berufungsgericht, dass nach Zurückweisung erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, einige Hinweise gibt.

In diesem Zusammenhang stellt der BGH die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher und namensrechtlicher Grundlage nochmals fest. Danach setzt ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher Grundlage voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch außerhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der Beklagten. Ferner weist der BGH darauf hin, dass in Fällen, in denen beide Parteien berechtigte Namensträger sind, auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung auf Grundlage von § 12 BGB besteht sondern vielmehr die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung finden, nach denen ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens nur dann besteht, wenn die Interessen der beklagten Partei an der Benutzung des Namens in ihrem Domainnamen eindeutig hinter denjenigen der klagenden Partei zurücktreten müssen.



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