eiPott vs. iPod – OLG Hamburg, Az. 5 W 84/10

Ein Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ kann nach Auffassung des OLG Hamburg Musikabspielgerät „iPod“ (Apple). „eiPott“ sei eine „künstliche Wortschöpfung“, begründete das Gericht – und zudem als Bezeichnung für einen Eierbecher unüblich. FAZ: „eiPott“ darf nicht weiter so heißen derStandard.et: Sieg für Apple: „eiPott“ muss Namen ändern