eiPott vs. iPod – OLG Hamburg, Az. 5 W 84/10
Ein Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ kann nach Auffassung des OLG Hamburg Musikabspielgerät „iPod“ (Apple). „eiPott“ sei eine „künstliche Wortschöpfung“, begründete das Gericht – und zudem als Bezeichnung für einen Eierbecher unüblich.
FAZ: „eiPott“ darf nicht weiter so heißen
derStandard.et: Sieg für Apple: „eiPott“ muss Namen ändern
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