OLG Hamburg: Kein Löschungsanspruch aus Firma gegen ältere Domain (creditsafe.de)
Es gibt wieder einmal ein aktuelles instanzgerichtliches Urteil zur Frage, ob aus einer geschäftlichen Bezeichnung gegen eine prioritätsältere Domain ein Löschungsanspruch durchgesetzt werden kann. Im Verfahren um den Domainnamen „creditsafe.de“, der bereits im Jahr 2006 registriert worden war, obsiegte der Domaininhaber in zweiter Instanz gegen den Inhaber eines später entstandenen Namensrechts (OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11).
Das Gericht stellte zunächst fest, dass sich die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch die Beklagte als namensmäßiger Gebrauch der klägerischen Bezeichnung „creditsafe“ darstelle, dass die Domainregistrierung mangels eigener Rechte auf Seiten der Beklagten unbefugt sei, eine Zuordnungsverwirrung vorliege und schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt seien. Eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB liege gleichwohl nicht vor, da sich die Beklagte auf schutzwürdige Belange berufen könne, weil die Domain prioritätsälter sei. Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens dürfe als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.
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