LG Frankfurt a.M.: regierung-mittelfranken.de u.a. (Urteil vom 16.11.2009 – 2-21 O 139/09)

Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet. Dies entschied das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.11.2009 (Az. 2-21 O 139/09 – regierung-mittelfranken.de u.a.).