Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Grundsätzlich trägt im mehrseitigen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Eine Kostenauferlegung kommt aber nach § 63 Abs. 1 MarkenG dann in Betracht, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht. Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn der Inhaber der jüngeren Marke vor deren […]