OLG Frankfurt: Keine Kostenerstattung für zweite Abmahnung
Nach einer durch den Rechteinhaber selbst ausgesprochenen ersten Abmahnung besteht kein Kostenerstattungsanspruch für eine nachfolgende anwaltliche Abmahnung. Eine solche zweite Abmahnung ist nämlich nicht mehr im Interesse des Verletzers, der das beanstandete Verhalten auf die erste Abmahnung hin nicht unterlassen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.08.2017, Az.: 6 U 80/17). Der Leitsatz des Gerichts lautet:
Hat der Unterlassungsgläubiger (hier: Inhaber einer Kollektivmarke) bereits durch eine eigene Abmahnung dem Verletzer einen Weg gewiesen, den Gläubiger durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung klaglos zu stellen, sind die Kosten für eine weitere, durch einen Anwalt ausgesprochene Abmahnung grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.
Diese Entscheidung folgt den Grundsätzen, die der BGH bereits im Hinblick auf eine nach Einleitung gerichtlicher Schritte ausgesprochene Abmahnung entwickelt hat (BGH, Urteil v. 07.10.2009, Az.: I ZR 216/07 – Schubladenverfügung).
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