LG Frankfurt am Main: rz.de (Urteil vom 07.01.2009 – 2-06 O 362/08)
Ein Anspruch gegen die DENIC eG auf Registrierung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine solche der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entspricht.
Die Weigerung ist objektiv sachgemäß, angemessen und somit kartellrechtlich gerechtfertigt, solange die Vergabestelle beabsichtigt, solche – Kfz-Zulassungsbezirken entsprechenden – Second-Level-Domains zukünftig als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, wodurch einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung ermöglicht werden könnte.
Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08
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