UDRP: Domainname „br.coffee“ verwechslungsfähig mit Marke „BRCOFFEE“
Der Inhaber der US-Marke „BRCOFFEE“ ist in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen die Registrierung des Domainnamens „br.coffee“ durch den Inhaber eines Cafés mit dem Namen „Black Rock Coffee Bar“ vorgegangen (Jalmar Carvalho Araujo v. Jeff Hernandez / Black Rock Coffee Bar, FORUM Case No. 1895665).
Das Panel hat die Beschwerde abgewiesen, da es davon ausging, dass dem Domaininhaber auf Grund seiner Firmierung eigene Rechte an dem Zeichen „BR“ als Abkürzung für „Black Rock“ zustehen und er sich somit auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne des § 4(c)(ii) der UDRP berufen kann.
Interessant ist die Entscheidung aus meiner Sicht aber in Bezug auf die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Domainnamen und der Marke. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Top-Level-Domain eines Domainnnamens, hier „.coffee“, als rein technischer Bestandteil des Domainnamens bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine Rolle spielt und es insoweit alleine auf die Second-Level-Domain, hier „br“ ankommt. Mittlerweile gehen die Schiedsgerichte allerdings oft davon aus, dass es ausreichend ist, wenn die Marke in dem Domainnamen erkennbar ist („whether the mark is recognizable within the disputed domain name“) und betrachten im Einzelfall den Domainnamens insgesamt. Ich halte dies nach wie für für problematisch, da es im Ergebnis zu aus meiner Sicht nur schwer vertretbaren Entscheidungen führt. So wurde der Domainname „at.properties“ als ähnlich mit der Marke „@PROPERTIES“ angesehen (At World Properties, LLC v. Whois Agent, WHOIS PRIVACY PROTECTION SERVICES, INC. / Whois Agent, PROFILE GROUP, WIPO Case No. D2016-0440) und ebenso der Domainname „b.mw“ und die Marke „BMW“ (Bayerische Motoren Werke AG v. Masakazu/Living By Blue Co., Ltd., WIPO Case No. DMW2015-0001).
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