Calvin Klein verliert UDRP-Verfahren um fuckcalvinklein.com – Domainname nicht mit CALVIN KLEIN-Marken verwechslungsfähig

Ein Schiedsgericht beim National Arbitration Forum (NAF) hat die UDRP-Beschwerde des Calvin Klein Trademark Trust und der Calvin Klein, Inc. gegen den Inhaber des Domainnamens “fuckcalvinklein.com” zurückgewiesen (Calvin Klein Trademark Trust & Calvin Klein, Inc. v. Alan Sleator, NAF Claim No. 1547828). In seiner Entscheidung ging der Panelist davon aus, dass zwischen dem Domainnamen und den CALVIN KLEIN-Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 4(a)(i) der UDRP bestehe, da der Bestandteil “fuck” klarstelle, dass der Domainname nicht dem Markeninhaber zuzurechnen sei. Die Begründung der Entscheidung viel entsprechend kurz aus:

The addition of the graphic vulgarity “fuck” means that the domain name is neither identical to the Calvin Kline mark nor is it confusingly similar. See, e.g., KB Home v. RegisterFly.com- Ref# 9323034, FA 506771 (Nat. Arb. Forum Aug. 30, 2005). Because the Complainant has failed to meet the first element of the Policy, ¶4(a)(i), there is no need to examine the other two Policy elements.

Die Entscheidung ist in diesem Punkt höchst fragwürdig. Die ganz überwiegende Mehrheit der Schiedsgerichte geht davon aus, dass das Erfordernis der “confusing similarity” im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP immer dann erfüllt ist, wenn ein Domainname die Marke des Beschwerdeführers enthält, auch wenn darüber hinaus weitere beschreibende Bestandteile im Domainnamen enthalten sind. Insoweit ist anerkannt, dass sich die Anforderungen an eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nach der UDRP von denen im klassischen Markenrecht unterscheiden.

Die Argumentation des Schiedsrichters erinnert an die bereits kurz nach Einführung der UDRP im jahr 1999 begonnene und langjährig geführte Diskussion, ob Domainnamen, die sog. pejorative Zusätze (“sucks”, “fraud” u.ä.) enthalten, mit einer Marke verwechslungsfähig ähnlich im Sinne der UDRP sein können. Hier wurde vornehmlich von US-amerikanischen Schiedsrichtern unter Verweis auf Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte die Mindermeinung vertreten, dass die Hinzufügung pejorativer Zusätze eine Verwechslungsgefahr schlicht ausschließe, da kein vernünftiger und umsichtiger Internetnutzer (“reasonably prudent user”) einen entsprechenden Domainnamen mit einer Marke verwechseln würde. Diese Auffassung dürfte heute als gänzlich überholt angesehen werden und wurde, soweit ersichtlich, zuletzt 2010 von einer US-amerikanischen Schiedsrichterin vertreten.

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