Dos and Don’ts: Die größten Fehler des Beschwerdeführers im UDRP-Verfahren

In Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass

  1. der streitgegenständliche Domainname mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist und
  2. dass der Domaininhaber selbst keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat und
  3. der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.

Ungeachtet dessen, ob das Panel auf Grund des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt für oder gegen den Beschwerdeführer entscheidet, gibt es eine Reihe von Umständen, die in aller Regel zwangsläufig zur Zurückweisung der Beschwerde führen müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer in der Sache eigentlich Recht bekommen müsste. Eine Beschwerde wird danach in aller Regel scheitern, wenn

  1. der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er über eine eingetragene Marke oder zumindest „common law rights“ an einer Bezeichnung verfügt (Markenanmeldung genügt nicht!);
  2. der Beschwerdeführer im Falle des Fehlens einer Markeneintragung nicht substantiiert nachweist, dass er über „common law rights“ an einer Bezeichnung verfügt,
  3. keine Übereinstimmung zwischen Markeninhaber und Beschwerdeführer gegeben ist und auch nicht nachgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer sich auf die Markenrechte berufen kann,
  4. keine Nachweise vorgelegt werden, die die behauptete bösgläubige Benutzung des Domainnamens belegen oder
  5. kein hinreichend substantiierter Vortrag zu den in § 4(a)(i) – (iii) der UDRP genannten Voraussetzungen vorliegt.

Darüber hinaus dürfte der Beschwerdeführer auch dann einen schweren Stand haben, wenn

  1. die geltend gemachten Markenrechte prioritätsjünger sind als die Domainregistrierung bzw. Domainakquisition durch derzeitigen Inhaber,
  2. zwischen dem Beschwerdeführer und dem Domaininhaber vertragliche Beziehungen bestehen oder bestanden haben, die den Domaininhaber zur Registrierung des Domainnamens berechtigt haben oder
  3. es sich bei dem Domainnamen um einen offensichtlich beschreibenden Begriff handelt und keine weiteren Indizien für ein zielgerichtetes bösgläubiges Verhalten des Domaininhabers vorliegen.

Vor dem Hintergrund, dass der Rechteinhaber bei gleichbleibendem Sachverhalt nur einen Versuch zur Rechtsdurchsetzung im Wege des UDRP-Verfahrens hat (sog. „refiled complaints“ sind nur in Ausnahmefällen zulässig), sollte ein entsprechendes Vorgehen wohlüberlegt und -begründet sein.

2 Kommentare
  1. Joachim Breitfeld
    Joachim Breitfeld sagte:

    Für mich ist das nicht nachvollziehbar! Um eine Unionsmarke anzumelden lässt man in der Regel vorab beim EUIPO eine Unionsrecherche machen! So, und jetzt passiert folgendes: mit dem Erstellungsdatum des Unionsrecherchenberichts lässt jemand anders die Domain .com der noch anzumeldenden Marke in den USA registrieren! Wenn das mal nicht nachweislich böswillig ist – obwohl diese Marke laut Patentanwalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen, sondern erst einmal im Eintragungsverfahren ist! Wie bitte schön soll man sich gegen soviel Böswilligkeit eigentlich schützen? Wie kann man denn gegen soviel Böswilligkeit vorgehen?

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  1. […] zu erfüllen. Eigentlich ein alter Hut. Ich selbst hatte hierauf schon in meinen „Dos and Don’ts: Die größten Fehler des Beschwerdeführers im UDRP-Verfahren“ […]

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