OLG Köln bestätigt: Domain-Registrar muss Speicherung von Informationen zu Tech-C und Admin-C nicht fortführen

Unlängst hatten wir über die Entscheidung des LG Bonn berichtet, in der sich ICANN nicht mit der Ansicht durchsetzen konnte, der Domain Registrar EPAG müsse Daten zu Tech-C und Admin-C auch nach Inkrafttreten der DSGVO speichern. Hiergegen hatte ICANN erfolglos sofortige Beschwerde beim LG Bonn eingelegt. Nun hat das OLG Köln den Nichtabhilfebeschluss des LG Bonn bestätigt. Normen der DSGVO erachtete es hier jedoch als nicht entscheidungserheblich.

In seinem Beschluss vom 16.07.2018 (Az.: 10 O 171/18) führte das LG Bonn aus, das Verlangen von ICANN, die Speicherung der Informationen zu Tech-C und Admin-C fortzuführen, sei datenschutzrechtlich unzulässig. Im Rahmen des Registrierungsprozesses könne eine Einwilligungskontrolle nicht stattfinden. Insofern müsse sich diese Praxis an den allgemeinen Erlaubnistatbeständen messen lassen.

Eine Notwendigkeit für die Erfassung der Personendaten für Tech-C und Admin-C erachtete das Gericht weiterhin als nicht gegeben. Es führte dazu erneut die bisher geltende Freiwilligkeit für die Angabe dieser Daten an und verwies auf den auch zukünftig bestehenden rein optionalen Charakter der Eingabe. Auch das Anführen von Interessen des Registranten selbst bzw. ein Verweis auf dessen Delegationsrecht sei nicht geeignet, eine andere Auffassung zu begründen. Der organisatorische Mehraufwand beschränke sich im Bedarfsfalle auf das Weiterleiten von Mitteilungen an den jeweiligen Tech-C oder Admin-C.

Darüber hinaus sei zwar grundsätzlich die von einer Einwilligung gedeckte Erfassung der Kontaktdaten vertraglich von EPAG geschuldet. Jedoch beurteilte das LG den insoweit gestellten Antrag als zu unbestimmt und daher als unzulässig.

In jedem Fall sei aber die bisherige Erfassungspraxis von EPAG ungeeignet, in datenschutzrechtlich nicht zu beanstandender Form entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass eine Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens einer Einwilligung im Rahmen des Registrierungsprozesses nicht stattfinden könne und eine nachträgliche Überprüfung den Anforderungen nicht gleichermaßen genüge. Diese Bedenken bestünden sowohl in Bezug auf die Erfassung von Daten natürlicher, als auch juristischer Personen.

Das OLG Köln schloss sich in seinem Beschluss vom 01.08.2018 (Az.: 19 W 32/18) den „überzeugenden Ausführungen“ des LG Bonn hinsichtlich des Verfügungsanspruchs an und ergänzte diese noch um weitere Erwägungen bezüglich des jedenfalls fehlenden Verfügungsgrundes.

Der Senat verwies zunächst darauf, dass ICANN bereits nicht geltend gemacht habe, dass sie auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei. Außerdem hält das OLG es für nicht nachvollziehbar, inwiefern vorliegend Daten derart verloren gehen sollten, dass irreparable Schäden drohten. Vielmehr sei eine Datenerhebung auch durch eine nachträgliche Abfrage beim Domaininhaber möglich. Auch eine technische Systemumstellung könne an dieser Auffassung nichts ändern, da weder deren Unumkehrbarkeit vorgetragen, noch die Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten für die Zwecke der Antragstellerin ersichtlich sei.

Auch die Einwendung von ICANN, zukünftig könne die effektive Bekämpfung von Missbrauch erschwert werden, weil es beim Auftreten von missbräuchlichen Handlungen zu Verzögerungen bei der Kontaktaufnahme kommen könne, überzeugte die Richter nicht. Zum einen könne diese abstrakte Gefahr nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung begründen, zum anderen habe sich im Verfahren ergeben, dass dies nicht mit der Praxiserfahrung übereinstimme.

Insofern verwies der Senat ICANN zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte auf das Hauptsacheverfahren.

Abschließend wies das OLG noch darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV, wie von ICANN behauptet, für den Senat schon deshalb nicht bestanden habe, da die Auslegung von Normen der DSGVO nicht entscheidungserheblich gewesen sei.

Nach eigenen Angaben wägt ICANN derzeit ihre weiteren Schritte ab. Auch eine gerichtliche Weiterverfolgung ihrer Interessen sei dabei nicht ausgeschlossen. Ein Ergebnis soll in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden.

(Ein Beitrag unserer Referendarin Sonja Bonczek)

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