LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

In einem zuletzt vom Landgericht Wiesbaden entschiedenen Fall machten die Kläger unter anderem reisevertragliche Ansprüche zunächst gegen das im Impressum einer Reise-Website angegebene Unternehmen geltend. Diesem konnte die Klage jedoch nicht zugestellt werden. Deshalb ermittelten die Kläger über eine Whois-Abfrage bei der DENIC eG den Namen und die Anschrift der Domaininhaberin, welche auch als administrative Ansprechpartnerin (Admin-C) eingetragen war, und richteten die Klage nunmehr gegen diese.

Das Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

Im Urteil hierzu:

Auf die alleinige Inhaberschaft einer Domain lässt sich die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit der Domaininhaberin aber nicht stützen. Die Inhaberschaft der Homepage, d.h. des abrufbaren Inhalts der Internetpräsenz, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als admin-c zu unterscheiden. Sie erlauben keinen Schluss dahingehend, dass die unter der Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und admin-c angeboten werden. Insbesondere fehlt es am Auftritt nach außen i.S.d. oben genannten Definition des Diensteanbieters. Dies zeigt sich vorliegend bereits daran, dass die Kläger erst durch eine Anfrage bei der DENIC eG die Person der Beklagten in Erfahrung bringen konnten.

Die Richter argumentierten ferner damit, dass der Aufruf einer Website auch ohne Eingabe des Domainnamens möglich (wenn auch unüblich) ist.

Hinsichtlich der Domaininhaberschaft ist zudem zu bedenken, dass der Abruf des Telemediums auch ohne den Domainnamen möglich ist, mag er auch bei der weithin üblichen Nutzung eines Internetbrowsers selten vorkommen. Denn der Abruf des Telemediums per Internet erfolgt nicht durch den Domainnamen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete IP-Adresse.

Als Diensteanbieter sei demnach regelmäßig der Homepage-Betreiber anzusehen.

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