OLG Stuttgart: Deutscher Admin-C eines ausländischen Inhabers einer .de-Domain nicht zwingend zustellungsbevollmächtigt
Im Zuge der Veröffentlichung einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13) wurde die Begründung eines bisher unveröffentlichten Beschlusses des OLG Stuttgart bekannt. Im Klageverfahren gegen einen im Ausland ansässigen Domaininhaber vor dem LG Stuttgart sollte die Klage dem in Deutschland wohnhaften administrativen Ansprechpartner (Admin-C) der Domain zugestellt werden. Obwohl dieses Vorgehen in Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien ausdrücklich vorgesehen ist, lehnte das Landgericht die Zustellung ab. In den Domainrichtlinien heißt es wörtlich:
Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. […]Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.
Zweck dieser Regelung ist der Schutz der durch Rechtsverletzungen, die in Zusammenhang mit der Domain oder der mit ihr verknüpften Website stehen, betroffenen. Diese sollen nicht darauf angewiesen sein, Ansprüche umständlich gegenüber sich im Ausland befindlichen Anspruchsgegnern geltend zu machen. Daneben sollen Verfahren vereinfacht werden, da Schriftsätze, welche an eine in Deutschland ansässige Person zugestellt werden können, nicht zunächst übersetzt werden müssen. Vereinfacht gesagt: Wer sich mittels einer .de-Domain auf dem deutschen Markt betätigt, soll sich nicht im Ausland verstecken und einer möglichen Inanspruchnahme entziehen können.
Gegen die Ablehnung der Zustellung durch das Landgericht legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das zuständige OLG Stuttgart erachtete die Beschwerde jedoch als unbegründet. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen einer Zustellung der Klage gemäß § 184 ZPO nicht vorlägen, weil die Vorschrift nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke gelte, sondern eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraussetze, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Auch eine Zustellung gemäß § 171 ZPO an den Admin-C sei nicht möglich, weil nicht vorgetragen sei, dass dieser rechtsgeschäftlich als Vertreter bevollmächtigt worden sei. Insbesondere ergebe sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht aus den Domain-Bedingungen der DENIC.
Aus Sicht des OLG Stuttgart genügt somit der zwischen dem Domaininhaber und seinem Registrar geschlossene Registrierungsvertrag, dessen Bestandteil die DENIC-Richtlinien werden, nicht, um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Domaininhaber und dem Admin-C zu begründen. Letzterer könne nicht ausschließlich aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dritten verpflichtet werden. Dieser Gedanke ist zwar nachvollziehbar, führt aber den oben genannten Schutzzweck von Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien ad absurdum. Dem von einer Rechtsverletzung Betroffenen wird es in den seltensten Fällen möglich sein, eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der als Admin-C eingetragenen Person durch den Domaininhaber nachzuweisen oder auch nur substantiiert darzulegen. Er wäre demnach regelmäßig auf ein Vorgehen gegen den im Ausland ansässigen Domaininhaber beschränkt, sein Schutz wäre ausgehöhlt.
Gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart legte der Kläger Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Auch diese blieb jedoch ohne Erfolg. Der BGH führte aus, das OLG Stuttgart habe die sofortige Beschwerde „im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen“. Diese sei nämlich bereits unzulässig gewesen, da gegen die Ablehnung der Zustellung durch das Landgericht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde schon nicht statthaft sei. Bedauerlicherweise kam der BGH somit nicht dazu, sich inhaltlich mit der Problematik der Zustellung an den Admin-C auseinanderzusetzen.
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