OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C (Urteil vom 03.02.2009 – I-20 U 1/08)

Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen. Denn der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Aus diesem Grund lassen sich keinerlei Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten annehmen; für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung ist allein der Anmelder verantwortlich.

Volltext: Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08

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