KG Berlin: Admin-C haftet nicht für Spam (Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12)

Das KG Berlin stellte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12) fest, dass der administrative Kontakt (Admin-C) eines Domainnamens nicht generell im Wege der Störerhaftung für von diesem Domainnamen versandte Spam-E-Mails haftbar gemacht werden kann. Es ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Versenden solcher E-Mails eine völlig eigenständige Handlung darstellt, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Es sei

ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

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