LG Köln: Domain-Registrar haftet unter Umständen als Störer
Das LG Köln hatte im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtes und Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Gelegenheit, sich zur Störerhaftung von Domain-Registraren zu äußern (Landgericht Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 28 O 11/15). Das Gericht hält die vom BGH im Hinblick auf Hosting-Provider entwickelten Grundsätze der Störerhaftung für anwendbar. Auch ein Domain-Registrar kann damit wegen rechtsverletzender Inhalte in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene den Registrar so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann. Nachweise muss der Betroffene nach Ansicht des Gerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen:
Dabei reichte die nachvollziehbare Darlegung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Belege musste die Antragstellerin in diesem Stadium nicht beifügen. Das ergibt sich daraus, dass der in Anspruch genommene Störer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Anhörung des Verantwortlichen u.U. eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ggf. Nachweise für dessen Behauptung einer Rechtsverletzung anzufordern hat (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 27).
Nach Erhalt eines solchen Hinweises ist der Domain-Registrar verpflichtet, die Beanstandung an den Verfasser des Berichtes weiterzuleiten und dessen Stellungnahme einzuholen. Falls dieser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt, ist der Domain-Registrar zunächst nicht weiter zum Handeln verpflichtet. Bei Ausbleiben einer Entgegnung oder Verweigerung der Vorlage von Nachweisen ist von einer Berechtigung der Beanstandung auszugehen und eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Dann muss der Registrar handeln.
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