Metatags – OLG Hamburg untersagt Markennutzung

§14 Abs. 5 MarkenG

OLG Hamburg v. 06.05.2004 – 3 U 34/02

Leitsatz von JurPC:

Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der „weiß auf weiß-Schrift“ von Internetseiten stellt eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar, wenn die Bezeichnung als reines Phantasiewort ohne erkennbaren beschreibenden Inhalt gebildet ist und deswegen als „typische“ Markenbezeichnung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.

Damit gehört das OLG Hamburg zu den vielen Gerichten, die die Auffassung vertreten, in der Verwendung einer Marke als Metatag liege eine kennzeichenmäßige Benutzung. In gleicher Weise hatte auch schon das LG Hamburg im Jahre 1999 entschieden (Beschluss v. 13.09.1999 – 315 O 258/99). Eine andere Auffassung wird lediglich konsequent vom OLG Düsseldorf vertreten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nicht zugelassen, da der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine Beantwortung auch nicht „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich“ sei. Gleichwohl wird der BGH ein Machtwort sprechen können, da die Karlsruher Richter laut Angaben des Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag in einem ähnlich gelagerten Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision stattgegeben haben und somit den Fall verhandeln werden.

berichtet heise über das aktuelle Urteil. Eine endgültige Klärung durch den BGH scheint auf Grund der konsequent gegenläufigen Beurteilung der Frage durch das OLG Düsseldorf auch an der Zeit.

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