Von Bären und Teddies: BGH verneint Zeichenähnlichkeit zwischen Wortmarke „Goldbären“ und dreidimensionalem Lindt Schokoteddy
Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. I ZR 105/14) entschied der BGH jedoch, dass die Voraussetzungen für eine solche Zeichenähnlichkeit zwischen dem „Lindt Teddy“ und den „Haribo Goldbären“ nicht vorliegen.
Im Jahr 2011 erweiterte Lindt sein Sortiment um den so genannten „Lindt Teddy“. Bei diesem Produkt handelt es sich um eine Schokoladenfigur in der Form eines sitzenden Bären, die mit Goldfolie umwickelt ist und eine rote Schleife um den Hals trägt. Gegen die Ausgestaltung dieser Figur hat sich nun die Firma Haribo mit der Aussage gewandt, das von Lindt vertriebene Produkt sei die Verkörperung des von ihr geschützten Begriffs „Goldbär“.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) sei nicht von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Markenart ausgeschlossen. Sie könne sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben. Vielmehr könne eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt oder der begrifflichen Ebene folgen.
Begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und Marken anderer Kategorien sei anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der zu vergleichenden Markengestaltung darstellt. Dieser Grundsatz sei für den Vergleich zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung anerkannt.
Es wurde angenommen, die Kollisionszeichen von Lindt bestünden als Gesamtaufmachungen nicht nur aus den Zeichenbestandteilen eines Form- und eines Farbzeichens, sondern auch aus den beiden Wortzeichen „Lindt“ und „Teddy“ und der zusätzlichen Ausstattung einer roten Halsschleife mit Anhänger. Zwar könnte in der Farbe und der Halsschleife auch eine Assoziation zu dem von Lindt bekannten „Goldhasen“ hergestellt werden, diese habe jedoch lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft. Bedeutend kennzeichnungskräftiger seien die mittig auf dem Bauch des Bären platzierten Wortbestandteile, die einen den Gesamteindruck prägenden Charakter hätten. Für eine gedankliche Verknüpfung zu dem Wort „Goldbären“ genüge es nicht, dass der Verbraucher innerhalb der Gesamtgestaltung eine an die Klagemarke erinnernde Form und Farbe wahrnehme.
Die Bezeichnung „Goldbären“ sei keine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der angegriffenen Produktform. Der etwaige Einfluss von Form und Farbe lasse die Benennung als „Goldbären“ schon deshalb nicht als naheliegend erscheinen, weil die Bärenform gleichermaßen als „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ bezeichnet werden könne. Für dieses Ergebnis spreche zudem ein Gutachten, wonach lediglich 8,5% der Befragten bei Vorlage der in Rede stehenden Ausstattungen mit der Aufschrift „Lindt Milk Chocolate“ für dieses Produkt die Bezeichnung „Goldbär“ oder eine daran angelehnte Bezeichnung (Goldbärchen, Haribo Goldbären oder Goldbärchi) gewählt hätten. Die bloße Möglichkeit, dass die Gestaltung mit dem Markenwort benannt wird, reiche für die Annahme begrifflicher Zeichenähnlichkeit jedoch gerade nicht aus.
Auch für die Annahme einer Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt der Kollisionszeichen bestehe kein Raum, da das gemeinsame, der Natur entnommene Bärenmotiv der sich gegenüberstehenden Zeichen trotz nicht der Natur entlehnter Ausstattungsmerkmale (Farbe, rote Halsschleife) zu allgemein sei, um eine begriffliche Ähnlichkeit begründen zu können. Es käme bei der Prüfung nach dem Bedeutungsgehalt auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an. Diese Beurteilung müsste dabei im Wesentlichen aufgrund von tatsächlichen Merkmalen vorgenommen werden.
Der Goldbär („Gummibärchen“) sei als sitzender „Mini-Bär“ in roter, gelber, grüner, weißer, orangener und gelber Farbe ausgestaltet, wobei sein Gesicht und seine Gliedmaßen in der Formgestaltung hervorgehoben seien. Angesichts des unterschiedlichen Materials, Gummiwaren auf der einen, Schokolade in Goldfolie auf der anderen Seite, und der unterschiedlichen Größe sei eine Übernahme von Merkmalen der Produktausstattung fernliegend. Die „Goldbären-Figur“ erscheine ähnlich einer Comic-Figur, die aufrecht stehe und über einen schlanken, vermenschlichten Körper mit ausgeprägten Armen und Beinen sowie einem herausgearbeiteten Gesicht verfüge. Davon weiche die Bärenfigur der angegriffenen Produktausstattungen mit einem eher gedrungenen Körper in sitzender Haltung und lediglich angedeuteten Armen, Beinen und Gesichtszügen deutlich ab.
Aufgrund dieser Feststellungen nahm der BGH im Ergebnis an, dass die beiden Produkte nicht ähnlich genug seien, als dass sie sich in einander wiedererkennen ließen.
Fazit:
Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist demnach zwar grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen für eine solche Zeichenähnlichkeit, werden jedoch lediglich anhand des tatsächlichen Gesamteindrucks sowie der begrifflichen Ähnlichkeit festgelegt. Obgleich es sich bei den beiden Marken um Bären handelt, reichen die lediglich durchschnittlicher Warenähnlichkeit und der ansonsten unterschiedlichen Gesamteindruck nicht aus um eine Zeichenähnlichkeit zu begründen.
(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)
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