LG München I spricht Lindt Rechte an der Benutzungsfarbmarke „Gold“ zu

Nach Ansicht des LG München I (Endurteil v. 15.10.2019 – 33 O 13884/18) kann der bekannte Schokoladenproduzent Lindt & Sprüngli auf Grund Benutzung Rechte an der Farbmarke „Gold“ (CIELAB 86.17, 1.56, 41.82) in Anspruch nehmen.

Wird eine Farbe auf der Verpackung einer Ware verwendet, kann zwar nur ausnahmsweise angenommen werden, dass dies herkunftshinweisend geschieht. Denn die Verbraucher sind es im Allgemeinen nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne Beifügung von grafischen oder Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird. Eine solche Ausnahme setzt daher voraus, dass die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.

[…]

Im Streitfall fasst der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Käufer von Schokoladenosterhasen gehören, die Farbe Gold auf der Verpackungsfolie der klägerischen Schokoladenhasen als eigenständigen Herkunftshinweis auf. Denn der von den Klägerinnen für ihre Schokoladenhasen verwendete Goldton verfügt nicht lediglich über normale, sondern über eine durch jahrelange intensive Bewerbung und Benutzung gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft […].

 

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