Archiv zum Thema "UDRP"

Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG verliert UDRP-Verfahren um “allegretto.com”

7. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Der deutsche Kaffeehersteller Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG, Tochter der Alois Dallmayr KG, ist im Wege des UDRP-Verfahrens gegen die Inhaberin des Domainnamens ”allegretto.com”, eine koreanische Firma, vorgegangen und unterlag (Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG v. Ho Kyoung Trading Co, Ltd., Heui-il Kang, WIPO Case No. D2011-1407). Die Beschwerde scheiterte an dem Nachweis, dass der Domainname im Jahre 2002 durch das koreanische Unternehmen bösgläubig registriert wurde. Das Schiedsgericht stellte diesbezüglich fest, dass zum Zeitpunkt der Domainregistrierung lediglich Markenrechte an “ALLEGRETTO” in Deutschland bestanden haben und nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdegegnerin die Marke damals kannte.

As to registration in bad faith, the Panel notes that the Complainant is a German-based company, and the Respondent is based in Korea. At the time of the registration of the disputed domain name in 2002, the Complainant had only local German national trademarks, and there is nothing stated or proved in the Complaint that the Complainant’s trademark at that time was well-known outside Germany, much less indicating that the Respondent should have been aware of the Complainant’s trademark rights already at the date of the registration of <allegretto.com>. As also stated by the Respondent, the word “allegretto” is not the kind of word/trademark that can be said to be obviously related to one specific company or goods/services – especially not when the parties are so geographically separated as in this case.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

UDRP: Beweislast hinsichtlich eigener Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners

4. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | 3 Kommentare

Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resulution Policy (UDRP) ist der Nachweis durch den Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen nach § 4(a)(ii) der UDRP hat. Ein solcher Nachweis durch den Beschwerdeführer ist in den meisten Fällen faktisch nicht zu führen, weil dieser regelmäßig keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen auf Seiten des Beschwerdegegners hat. Aus diesem Grund begnügen sich die Schiedsgerichte damit, dass vom Beschwerdeführer ein Anscheinsbeweis (prima facie) gefordert wird. Sofern der Beschwerdeführer diesen erbringt (was in der Praxis unproblematisch möglich ist) verschiebt sich die Beweislast und der Beschwerdegegner muss selbst Nachweise für eigene Rechte oder berechtigte Interessen vorlegen.

Gleich in drei Fällen, die in den letzten Tagen beim National Arbitration Forum (NAF) entschieden wurden, scheiterte der Beschwerdeführer jeweils an der geringen Hürde der Erbringung eines Anscheinsbeweises, weil keine Ausdrucke der unter dem jeweiligen Domainnamen abrufbaren Webseite vorgelegt wurden. Die Schiedsgerichte wiesen die Beschwerden aus diesem Grund zurück:

Advanced Institute of Hair Design, Inc., Beauty Schools, Inc. and One Ten, Inc. v. Pantages Inc / Pantages, NAF Claim No. 1408726 (<vicibeauty.com>):

The Panel finds that Complainant has failed to produce a prima facie case under Policy ¶ 4(a)(ii).  While Complainant contends that Respondent uses the domain name as a links directory website that contains third-party links to competing beauty companies, it has failed to produce any evidence of such use.  Because of Complainant’s failure to provide screen-shot evidence of Respondent’s use of the domain name, the Panel cannot evaluate for itself Respondent’s use.  Therefore, the Panel finds that Complainant has not produced a prima facie case in support of its assertions.

Batteries Plus, LLC v. Jason Rager / Paydues Inc, NAF Claim No. 1408552 (<batteriesplusfranchise.org>):

Complainant fails to provide any evidence confirming this use of the disputed domain name, however. Based on this failure to prove Respondent’s use of the disputed domain name, the Panel finds that Complainant has not shown that Respondent makes no bona fide offering of goods of services under Policy ¶ 4(c)(i) or legitimate noncommercial or fair use pursuant to Policy ¶ 4(c)(iii).

Advanced International Marketing Corporation v. A-A1 Corp, NAF Claim No. 1406896 (<aaadancers.com> et al.):

Complainant argues that Respondent’s holding of the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names as inactive websites is further proof that Respondent has neither rights nor legitimate interests under Policy ¶ 4(a)(iii). However, Complainant has failed to provide the Panel with any evidence of the actual use (or lack of ) use of the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names. Without such proof, the Panel finds that Complainant failed to establish that Respondent lacks rights and legitimate interests in the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke gewinnt UDRP-Verfahren um “CorneliaFunke.com”

3. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht, UDRP | Kein Kommentar

Die vielfach ausgezeichnete deutsche Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke war mit ihrer UDRP-Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens “CorneliaFunke.com” erfolgreich.

Das Schiedsgericht ging in seiner Entscheidung (Cornelia Funke v. Andrew Clayton, WIPO Case No. D2011-1480) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich auf sogenannte “unregistered trademark rights”, also auf Grund Benutzung erlangte Markenrechte berufen kann. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho.

Ferner kam das Schiedsgericht zu der Überzeugung, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dieser machte zwar geltend, dass der den Domainnamen registriert habe, um eine Fanseite für die Beschwerdeführerin zu betreiben (zur Zulässigkeit von Fanseitenunter der UDRP im Alllgemeinen siehe auch den Beitrag “Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com“), das Schiedsgericht hatte diesbezüglich jedoch Bedenken, nicht zuletzt, weil der Domainname in Verbindung mit einer Parking-Webseite genutzt wurde.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

171:1 – LEGO verliert erstes UDRP-Verfahren

19. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Wer die UDRP-Entscheidungen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) der letzten Jahre verfolgt hat weiß, dass die LEGO Juris A/S sehr konsequent und überaus erfolgreich gegen unberechtigte Domainregistrierungen vorgeht. Bislang existierten 171 UDRP-Entscheidungen, in denen die LEGO Juris A/S stets obsiegte, davon alleine 125 Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011. Daneben gibt es eine Reihe von UDRP-Verfahren, die vor Entscheidung durch ein Schiedsgericht auf Antrag der Parteien abgebrochen wurden, in aller Regel eine Konsequenz aus der Bereitschaft des Domaininhabers, den oder die streitgegenständlichen Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

Heute wurde nun die erste Entscheidung gegen LEGO Juris A/S veröffentlicht. Im Verfahren um den Domainnamen “legoworkshop.com” (LEGO Juris A/S v. Domain Administrator, Matthew Griffith, WIPO Case No. D2011-1263) scheiterte die LEGO Juris A/S an dem Nachweis, dass der Domaininhaber keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat. Der Domaininhaber hatte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er den Domainnamen für seinen 15jährigen Sohn registriert habe, der seit seinem dritten Lebensjahr ein großer LEGO-Fan sei. Auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Webseite wurden und werden Fotos und Videos von den LEGO-Kreationen seinen Sohnes abrufbar gehalten. Das Schiedsgericht erkannte in dieser Nutzung eine zulässige Nutzung nach § 4(c)(iii) der UDRP (“You are making a legitimate noncommercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue.”).

Die Entscheidung dürfte für LEGO Juris A/S zu verschmerzen sein, handelt es sich doch ganz offensichtlich nicht um einen klaren Fall von Cybersquatting.

UDRP: Google Inc. scheitert mit Beschwerde gegen den Inhaber von “goggle.com”, “goggle.net” und “goggle.org” (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690)

17. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Google Inc. ist mit ihrer Beschwerde gegen den Inhaber der Domainnamen ”goggle.com”, “goggle.net” und “goggle.org” nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) beim National Arbitration Forum gescheitert, mit der sie die Übertragung der Domainnamen gefordert hatte (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690). Continue

UDRP: Germanwings GmbH verliert Verfahren um “german-wings.com” gegen Reisebüro (Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH, WIPO Case No. D2011-1218)

3. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Die Germanwings GmbH, Betreiberin der gleichnamigen Fluglinie, ging in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen ein Reisebüro vor, das bereits am 23.12.1999 den Domainnamen “german-wings.com” registriert hatte. Auf den ersten Blick denkt man an einen klaren Fall, der zu der Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens führen sollte. Das Schiedsgericht wies die Beschwerde jedoch ab (Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH, WIPO Case No. D2011-1218). Continue

Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com

29. September 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Erst vor kurzem wurden beim National Arbitration Forum (NAF), einem der Streitbeilegungsanbieter für Streitverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), zwei Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit von Domainnamen befassten, die mit dem Namen einer berühmten Persönlichkeit identisch sind und in Verbindung mit einer Fanseite genutzt werden. Der US-amerikanische Schauspieler Tom Welling bekam den Domainnamen “TomWelling.com” zugesprochen (Tom Welling v. Kenneth Gold, NAF Claim No. 1393893), wohingegen die US-amerikanische Sängerin Stefani Joanne Angelina Germanotta, besser bekannt unter dem Namen Lady Gaga, mit ihrer Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens “LadyGaga.org” scheiterte (Ms. Stefani Germanotta v. oranges arecool XD, NAF Claim No. 1403808). Continue

UDRP: WIPO-Schiedsgericht überträgt 14 Jahre alte Domain “TrainingChannel.com” an Inhaber einer fünf Jahre alten Wort-/Bildmarke

18. August 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 005203005 (Darstellung siehe links) ging im Wege einer Beschwerde nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen den Inhaber des Domainnamens “TrainingChannel.com” vor, der bereits am 21.09.1997 registriert wurde, ein Jahr vor der Gründung der Beschwerdeführerin und neun Jahre vor Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Das Schiedsgericht der WIPO kam in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des Domainnamens vorliegen (Training Channel, S.A v. Domain Asset Holdings, WIPO Case No. D2011-0875) .

Das Schiedsgericht kam zunächst zu der richtigen Überzeugung, dass der Domainname mit der Marke der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich ist. Es ist anerkannt, dass grafische Bestandteile, die nicht in Domainnamen wiedergegeben werden können, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einem Domainnamen und einer Marke außer Betracht bleiben können (vgl. bspw. X6D Limited v. Telepathy, Inc., WIPO Case No. D2010-1519). Auch spielt es bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4(a)(i) der UDRP (“your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in which the complainant has rights”) keine Rolle, ob der Domainname älter oder jünger ist als die Marke, aus der Rechte geltend gemacht werden.

Die Feststellungen des Schiedsgerichts zu den Tatbestandsmerkmalen der § 4(a)(ii) der UDRP (“you have no rights or legitimate interests in respect of the domain name”) und § 4(a)(iii) der UDRP (“your domain name has been registered and is being used in bad faith”) tragen meiner Meinung nach jedoch nicht.

Schon im Bezug auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners hätte man die Beschwerde mit guten Argumenten zurückweisen können. Der Begriff “Training Channel” kann meines Erachtens als beschreibend angesehen werden und wird vielfach beschreibend genutzt, wie eine Google-Suche nach diesem Begriff zeigt. Die Registrierung von beschreibenden Domainnamen ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte regelmäßig zulässig, zumindest dann, wenn der Domainname in Verbindung mit seinem beschreibenden Inhalt genutzt wird (vgl. bspw. die Entscheidungen Allocation Network GmbH v. Steve Gregory, WIPO Case No.D2000-0016; Porto Chico Stores, Inc. v. Otavio Zambon, WIPO Case No.D2000-1270; Sweeps Vacuum & Repair Center, Inc. v. Nett Corp., WIPO Case No.D2001-0031). Selbst die Registrierung von Domainnamen mit dem alleinigen Ziel des Weiterverkaufs wurde in einigen Fällen als unproblematisch angesehen.

Spätestens bei der Frage der bösgläubigen Registrierung und Benutzung hätte das Schiedsgericht zu Gunsten des Beschwerdegegners entscheiden müssen. Das Schiedsgericht sah es im vorliegenden Fall als erwiesen an, dass der Domainname registriert wurde, um ihn an den Beschwerdeführer oder einen seiner Wettbewerber zu verkaufen (“the Respondent registered the disputed domain name primarily for the purpose of selling it to the Complainant or to one of its competitors for valuable consideration in excess of the Respondent’s out-of-pocket expenses”). Es ist jedoch schlicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt haben kann, da es den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Domainregistrierung noch gar nicht gab.

Der Domaininhaber wäre gut beraten gewesen, sich im Verfahren gegen die Beschwerde zu verteidigen.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

Seite 3 von 41234


Abmahnung Domain | Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung | Domainpfändung | Domainrecht | Domains / Domainnamen | eCommerce | Markenanmeldung | Markenrecht | Traffic Protection | Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) | usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP)
My partner internetgucci shoes where I are able obtain it. gucci handbagsPlease mate!c providing gucci sneakersa qu just read through thegucci bags ent blogroll. gucci outletThis some latest post.gucci sunglasses\u000aAll Newest Styles for 2012Tory Burch on sale\u000a. Save on fine cheap tory burch shoes Tory Burch Handbags here. Up to 74% OFF with Free Shipping Worldwide! Now enjoy Extra 2% OFF on orders above $130 with code RF6281\u000a. If you have wide feet, Tory Burch flatkindly please run 1 size tory burch outlet up!\u000aWelcome to Cheap Sunglasses Outlet ! We provide a great many sunglasses, such as Oakley sunglasses, Rayban sunglasses,Gucci sunglasses, Chanel sunglasses, Versace sunglasses, Coach sunglasses, Dior sunglasses, Armani sunglasses... Thank you for visiting our Sunglasses For Women a to most country!Bikini SwimsuitTha your post. cheap swimwearGreat this greatstring bikini, style are wonderfulEd Hardy Bikini. post. billabong swimwearFantastic attitude! lfnehthibmkhaprkacsjgq\u000ajuicy swimwear lejdkfjjedg Awesome postralph lauren swimwear.I totally agree, cheap handbagsbut the poi fantastic. gucci handbagsThat up on this subject. chanel handbagsAfte he majority.\u000aWell written Louis Vitton HandBagscontent like this today is far too rare, Jimmy Choo HandBagsand thank you for putting in time and effort into your wonderful websitePrada HandBags.the best pizza of the world MIU MIU HandBags