IBM verliert UDRP-Verfahren um „openpower.org“

IBM Inc. versuchte unter Berufung auf ihre Gemeinschaftsmarke Nr. 3947504 OPENPOWER, die am 21.11.2005 beim HABM eingetragen wurde, die Übertragung des Domainnamens „openpower.org“ im Wege des UDRP-Verfahrens zu erwirken und unterlag (International Business Machines Corporation v. White Label Energy GmbH, Verfahren Nr. D2013-0547). In der Entscheidung, die in deutscher Sprache verfasst ist, sah der Schiedsrichter eigene Rechte und berechtigte Interessen im Sinne der §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP auf Seiten des Domaininhabers und lehnte die Übertragung des Domainnamens richtigerweise ab:

Die Marke der Beschwerdeführerin ist aus den beiden beschreibenden Begriffen „open“ und „power“ zusammengesetzt und verfügt daher über eine schwache Kennzeichenkraft. Auch die Kombination beider Bestandteile kann nicht als originelle Schöpfung qualifiziert werden. Es erstaunt daher nicht, dass z.B. die Registrierung der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Wortmarke OPENPOWER (Nr. 30651419) am 1. November 2006 durch eine Drittpartei angemeldet und ohne Widerspruch am 3. April 2007 eingetragen wurde. Die entsprechende IR-Marke (923560) ist u.a. für das Gebiet der USA registriert, wo sich der Hauptsitz der Beschwerdeführerin befindet.

Zu beachten ist ferner, dass „Open Power“ von der Beschwerdeführerin dazu benutzt wurde, zwei Modelle eine Server-Reihe zu vermarkten (IBM eServer OpenPower 710/720). Wie die Beschwerdeführerin jedoch auf ihrer eigenen Website mitteilt, wurden die entsprechenden Produkte per 31. Mai 2006 vom Markt genommen (vgl. http://www-03.ibm.com/systems/power/hardware/openpower/710). Dass im Jahre 2013 noch irgendein Bedarf nach Servicedienstleistungen oder ähnliches für diese Produkte besteht, darf bezweifelt werden. Man kann somit (wie von der Beschwerdegegnerin behauptet) davon ausgehen, dass das Kennzeichen der Beschwerdeführerin zurzeit garnicht markenmässig benutzt wird.

Dementsprechend ist es plausibel, dass die Beschwerdegegnerin wie behauptet bei Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahre 2010 keine Kenntnis von der Marke der Beschwerdeführerin hatte. Ferner ist glaubwürdig, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen <openpower.org> im Zusammenhang mit Service-Dienstleistungen für öffentliche Energieversorgungsunternehmen einsetzt. Darauf weist schon die Firmenbezeichnung „White Label Energy GmbH“ hin. Dass die Beschwerdegegnerin zum Beweis die Einvernahme ihres Geschäftsführers sowie von Vertretern ihrer Kunden angeboten hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdegegnerin ist offensichtlich nicht vertraut mit UDRP-Verfahren und konnte somit nicht erahnen, dass im Rahmen solcher Verfahren keine Zeugen einvernommen werden können.

Auch wenn schliesslich der streitige Domainname zu einer Website führt mit dem alleinigen Hinweis „Es werden Updates installiert, bitte kommen Sie etwas später wieder“, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen (wie behauptet) für die E-Mail Kommunikation mit ihren Kunden sowie für Anwendungen via Subdomains benutzt.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdepanels ein legitimes Interesse an der Benutzung des streitigen Domainnamens. Jedenfalls kann das Beschwerdepanel kein höher zu wertendes Interesse der Beschwerdeführerin am streitigen (aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzten) Domainnamen erkennen. Die Beschwerdeführerin hat damit Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfüllt.

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