Störerhaftung des Admin-C
§ 1004 BGB, § 3 UWG
AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04
Das AG Bonn hat erstmalig ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat, berichtet die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr.,
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