LG Bonn: Haftung des Admin-C

LG Bonn v. 23.02.2005 – 5 S 197/04

Das LG Bonn hat die Berufung gegen das Urteil des AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04, über das bereits berichtet wurde, zurückgewiesen, berichtet die Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer Spies.

Fazit

Die Bejahung der Haftung des Admin-C hat beträchtliche Auswirkungen bei Rechtsverletzungen auf Webseiten. Mit dem Domaininhaber sollten daher unbedingt Admin-C-Vereinbarungen, die insbesondere eine Freistellung bei Inanspruchnahme vorsehen, getroffen werden.

[Danke an Dirk für den Hinweis]

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