LG Bonn: Haftung des Admin-C
LG Bonn v. 23.02.2005 – 5 S 197/04
Das LG Bonn hat die Berufung gegen das Urteil des AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04, über das bereits berichtet wurde, zurückgewiesen, berichtet die Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer Spies.
Fazit
Die Bejahung der Haftung des Admin-C hat beträchtliche Auswirkungen bei Rechtsverletzungen auf Webseiten. Mit dem Domaininhaber sollten daher unbedingt Admin-C-Vereinbarungen, die insbesondere eine Freistellung bei Inanspruchnahme vorsehen, getroffen werden.
[Danke an Dirk für den Hinweis]
Weitere Infos auch bei heise (http://www.heise.de/newstic…).
Die Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer Spies berichtet auf ihrer Webseite (http://www.pkl.com), dass das Urteil des LG Bonn nun rechtskräftig ist.