Haftung des Admin-C

§§ 670, 677, 683 BGB

AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04

Leitsätze von beck-aktuell:

1.Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die Inhalte des Programmangebots.

2.Ihm kommen weder in direkter noch in analoger Anwendung die Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes zugute.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim LG Bonn unter dem Az. 5 S 197/04 anhängig.

1 Antwort
  1. Dirk
    Dirk sagte:

    Die Kanzlei PKL Keller Koppenhöfer Spies berichtet auf ihrer Homepage, dass das LG Bonn mit Urteil vom 23.02.2005 (Az.: 5 S 197/04) die Berufung zurückgewiesen und die Auffassung des AG Bonn bestätigt hat.

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