Störerhaftung des Admin-C

§ 1004 BGB, § 3 UWG

AG Bonn v. 24.08.2004 – 4 C 252/04

Das AG Bonn hat erstmalig ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat, berichtet die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr.,

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.