Digitale Privatkopie
BVerfG v. 25.07.2005 – 1 BvR 2182/04
Das Bundesverfassungsgericht hat […] die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot zur Umgehung des Kopierschutzes im UrhG zurückgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen. Interessanterweise erklärt das BVerfG am Ende der Entscheidungsgründe: „Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht – wofür vieles spricht – lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre“. Damit deutet das BVerfG an, dass es einem Recht auf Erstellung einer digitalen Privatkopie äußerst skeptisch gegenübersteht.
Quelle: Beckmann und Norda
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