Koalition will Versender von Spam-Mails abschrecken II

Angeregt vom Kommentar zum ersten Beitrag zu diesem Thema habe ich mir den fraglichen Gesetzentwurf (Bt-Drucks. 15/4835 v. 15.02.2005 „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz)“, PDF) einmal im Detail zu Gemüte geführt. Insbesondere stellte sich die Frage, ob, wie in einem Weblog behauptet, daraus eine generelle Impressumspflicht für Webseiten – damit auch für Weblogs – resultiert.
Dem ist m.E. nicht so.
Zum einen soll § 7 TDG geändert werden, der lediglich Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen betrifft. Wer bislang keine Impressumspflicht nach § 6 TDG hatte wird auch durch die Änderung des § 7 TDG keine bekommen.
Der Gesetzentwurf bezweckt anderes:

Bei den Änderungen geht es um die folgenden Maßnahmen:
· Einführung eines Verbotes, in der Kopfzeile einer kommerziellen E-Mail die wahre Identität des Absenders zu verschleiern oder zu verheimlichen,
· Klarstellung, dass der kommerzielle Charakter einer Nachricht sich nicht nur aus dem Textkörper selbst ergeben muss, sondern auch schon in der Betreffzeile einer E-Mail weder verschleiert noch verheimlicht werden darf,
· Erweiterung des Bußgeldtatbestandes in § 12 TDG für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Absenderverschleierung oder -verheimlichung,
· Einführung eines Bußgeldtatbestandes für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer elektronischen Nachricht in der Betreffzeile.

Sollte sich eine generelle Impressumspflicht also nicht aus einem anderen Gesetzesentwurf ergeben bleibt es bei den bisherigen Spielregeln. Informationen zu diesen finden sich unter anderem hier, hier, hier und hier.

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