Aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde
Der BGH hatte in einem Verfahren über die Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift zu entscheiden (BGH v. 27.09.2005 – VIII ZB 105/04). Interessant ist die Definition des Begriffes „Unterschrift“ aus Sicht des BGH:
Als Unterschrift […] ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.
Viel schöner kann man es nicht sagen.
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