Kein „POST“-Monopol
Die Deutsche Post AG kann Mitbewerbern nicht untersagen, die Bezeichnung „POST“ zu verwenden, soweit sich die Wettbewerber durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen. Das entschied der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute in zwei Verfahren (Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05).
In seiner Entscheidung hat der BGH offengelassen, ob zwischen der Klagemarke „POST“ und den angegriffenen Zeichen „City Post“ und „Die Neue Post“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint.
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