BGH zur Verwirkung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Café)
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe Unterlassungsansprüche gegen das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ zustehen. Ausweislich der Pressemitteilung wies der BGH die Klage im Hinblick auf die geschäftliche Bezeichnung zurück, da diesbezügliche Ansprüche verwirkt seien, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben.
Hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel hat der BGH der Klage stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung:
Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Klägerin zu 2. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden.
Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“ schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos „Hard Rock Cafe“ zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.
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