BGH bejaht Löschungsanspruch des Saarländischen Rundfunks gegen Inhaber der Domain sr.de (Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12) einen Anspruch des Saarländischen Rundfunks auf Löschung des Domainnamens sr.de bejaht.

Der BGH sah in der Registrierung des Domainnamens eine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen gegeben.

Der Saarländische Rundfunk habe aufgrund einer lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus seiner Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung ein Namensrecht an der Buchstabenkombination „SR“. In der Registrierung des Domainnamens liege auch ein namensmäßiger Gebrauch. Der BGH kam hier zu einem anderen Ergebnis als das OLG Frankfurt. Dieses hatte in der Berufungsinstanz noch vertreten, es liege kein namensmäßiger Gebrauch vor, da eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst werde, sondern es aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ebenso möglich sei, dass die Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter dem Domainnamen abrufbare Inhalt bezeichnet werde. Ein solcher Fall liege hier vor. Der BGH jedoch hierzu:

Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung „sr“ haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 – afilias.de).

Möglicherweise hätte der Domaininhaber an dieser Stelle bei entsprechendem, substantiierten Sachvortrag ein anderes Ergebnis erreichen können.

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung bejahte der BGH. Diese liege in aller Regel vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwende. Der Verkehr sehe darin regelmäßig einen Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts. Das OLG Frankfurt hatte eine „bundesweite Zuordnungsverwirrung“ noch verneint. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine regionale Beschränkung des Namensrecht nur dann in Frage komme, wenn ein Unternehmen nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sei.  Dies sei beim Saarländischen Rundfunk zum einen nicht der Fall. Zum anderen sei zu bedenken, dass eine „regional wirkende Löschung von Domainnamen“ nicht möglich sei, weshalb selbst einem nur lokal tätigen Namensträger ein Löschungsanspruch gegenüber dem nichtberechtigten Dritten zustünde. Der BGH stellte ferner klar, dass die Zuordnungsverwirrung auch nicht durch das Öffnen der Website durch den Internetnutzer beseitigt werde. Der Umstand, dass der Berechtigte von der Benutzung seines Namens als Domainname ausgeschlossen wird, trete bereits durch die Registrierung ein. Auch eine Interessenabwägung müsse deshalb im vorliegenden Fall zu Gunsten des Namensträgers ausfallen. Das bloße Interesse des Domaininhabers am Weiterverkauf des Domainnamens sei schließlich im Zusammenhang mit der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig.

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