mueller.info: LG München I zum namensrechtlichen Löschungsanspruch bei Allerweltsnamen (Urteil vom 08.08.2013, Az.: 6 S 18443/12)

Das LG München I hatte sich im Streit um den Domainnamen „mueller.info“ mit dem erstinstanzlichen Urteil des AG München vom 06.07.2012 (Az.: 158 C 10570/12) auseinanderzusetzen, welches eine auf das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB gestützte Löschungsklage bezüglich des Domainnamens „mueller.info“ abgewiesen hatte. In der Begründung hatte das AG München darauf abgestellt, dass eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung des Namensrechts des Klägers nicht vorliege:

Eine hier in Betracht kommende Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH NJW 2003, 2978 maxem.de). Dabei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob es, wie der Beklagte vorträgt, schon an einer namensmäßigen Verwendung durch den Beklagten fehlt. Denn jedenfalls wird der Kläger durch die Registrierung des Domainnamens „mueller.info“ nicht in seinem Interesse als Namensträger verletzt. Bei sog. Allerweltsnamen wie dem des Klägers entfallt eine lnteressenverletzung in der Regel schon deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist (Palandt, 71. Auflage 2012, § 12 Rn 31). So liegt der Fall auch hier, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls wegen fehlender Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Namensrecht des Klägers nicht besteht.

lnsoweit kann der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten dahingehend herleiten, dass dieser gegenüber der Registrierungsstelle auf den streitgegenständlichen Domainnamen verzichtet.

Diese Auffassung teilte das Landgericht in seiner Entscheidung nicht. Es ging vielmehr unter Verweis auf die Entscheidung des BGH in Sachen Hansen-Bau (BGH NJW 2008, 2923) davon aus, dass einem Namen trotz seiner Häufigkeit eine zur Begründung der Schutzfähigkeit hinreichende, wenn auch – mangels einer besonderen Eigenart des Namens – schwache Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Die Originalität eines Namens sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht Voraussetzung für die Annahme namensmäßiger Unterscheidungskraft.

Im Ergebnis sicher eine richtige Entscheidung, die einen weiteren Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung von namensrechtlichen Unterlassungs- und Löschungsansprüchen gibt, die auf einen mit einem beschreibenden Begriff übereinstimmenden Domainnamen gerichtet sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs tritt eine Zuordnungsverwirrung bei der namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens durch einen Dritten im Rahmen einer Internet-Adresse ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht (BGH NJW 2008, 3716 – afilias.de). Dass der Verkehr einen Domainnamen „sogleich als Gattungsbegriff“ versteht, mag bei Namen wie „Sonntag“ (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 228 – sonntag.de), „Welle“ (vgl. LG Köln GRUR-RR 2009, 260 – welle.de), „Näher“ (vgl. LG Berlin MMR 2008, 484 – naeher.de) oder „Säugling“ (LG München I MMR 2001, 545 – saeugling.de), die vergleichsweise selten vorkommen und bei denen der beschreibende Inhalt für der Verkehr eindeutig im Vordergrund steht, zu bejahen sein. Überdurchschnittlich häufige Namen wie „Müller“, „Schmidt“, „Meyer“ oder „Wagner“ werden vom Verkehr jedoch primär als Hinweis auf einen Namensträger und nicht auf den Gattungsbegriff gesehen, nicht zuletzt, weil die korrespondierenden Berufe in der heutigen Zeit nahezu ausgestorben sind. Damit dürften namensrechtliche Unterlassungs- und Löschungsansprüche bei „Allerweltsnamen“ in aller Regel durchgesetzt werden können.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.