Keyword-Advertising: Weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung fremder Marken in Google AdWords (BGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 – Fleurop)

Der BGH hat mit Hinblick auf die Verwendung der bekannten Marke „FLEUROP“ eine weitere Ausnahme der grundsätzlich zulässigen Nutzung von fremden Marken als Keywords in Google AdWords konkretisiert.  Die Richter stellten fest, dass die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt sein kann, wenn für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems die Vermutung naheliegt, dass es sich bei dem Werbenden um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingewiesen wird (Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 – Fleurop).

Bereits 2011 hatte der EuGH in der Sache „Interflora“ ausgeführt, es könne in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht. Dies sahen die Richter im vorliegenden Fall als gegeben an. Im Blick auf das weitgespannte Vertriebsnetz der Markeninhaberin mit etwa 8.000 Partnerfloristen könne für den Verkehr die Vermutung naheliegen, ein Blumenversand, der eine Werbeanzeige schalte, biete seine Leistungen als Partnerunternehmen der Klägerin an. Der Verkehr müsse deshalb auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Beziehung hingewiesen werden.

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