Schmerzensgeld für unerlaubtes Kopieren von Homepage-Inhalten
Heise-Online berichtet über ein Urteil des OLG Frankfurt (04.05.2004 – 11 U 6/02, 11 U 11/03), wonach bei unerlaubter Übernahme online bereitgestellter, hochwertiger Aufsätze ohne Zustimmung des Website-Betreibers nicht nur Schadensersatz fällig wird, sondern auch noch ein Schmerzensgeld:
Auslöser der Klage waren 17 juristische Aufsätze, die ein Rechtsanwalt als besonderen Service auf seiner Website platziert hatte. Irgendwann stellte der Advokat fest, dass die späteren Beklagten seine Beiträge kopiert und auf ihre gemeinsame eigene Seite eingestellt hatten. Dem nicht genug: Eine Abhandlung des Juristen für eine Zeitschrift schien den Beklagten derartig gut gefallen zu haben, dass sie den Artikel nicht nur abkupferten, sondern die Autorennennung löschten, durch den Namen eines der Beklagten ersetzten und anschließend auf der Homepage veröffentlichten.
Einer der Leitsätze auf JurPC:
Für einen solch schwerwiegender Eingriff ist ein Ausgleich durch Schmerzensgeld als Genugtuung zu schaffen, der durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beiträge aufgrund besonderer Sachkenntnis eine besondere Werbewirksamkeit als Rechtsanwalt enthalten.
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