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Meistgelesene Artikel
14. Mai 2013 | Kategorien: Domains | Bislang keine Kommentare
Google Inc. hat eine Liste der aus ihrer Sicht generischen Top-Level-Domains veröffentlicht. Bei diesen handelt es sich um Domainendungen, die im Allgemeinen nicht auf ein spezielles Land ausgerichtet sind.
Von den generischen Top-Level-Domains (gTLDs) sieht Google die folgenden Endungen als generisch an:
- .aero
- .biz
- .cat
- .com
- .coop
- .edu
- .gov
- .info
- .int
- .jobs
- .mil
- .mobi
- .museum
- .name
- .net
- .org
- .pro
- .tel
- .travel
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Top-Level-Domains “.post” und “.xxx”, die ebenfalls nicht auf ein einzelnes Land ausgerichtet sind und damit als generisch angesehen werden müssen, nicht enthalten sind.
Neben diesen gTLDs gibt es auch eine Reihe von regionalen Top-Level-Domains (rTLDs) und Länderendungen (country code Top Level Domains oder ccTLDs), die als generisch angesehen werden:
- .eu
- .asia
- .ad
- .as
- .bz
- .cc
- .cd
- .co
- .dj
- .fm
- .io
- .la
- .me
- .ms
- .nu
- .sc
- .sr
- .su
- .tv
- .tk
- .ws
13. Mai 2013 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Bislang keine Kommentare
Die Ticket Software, LLC ging im Wege des UDRP-Verfahrens gegen den Inhaber der Typo-Domains ”ricketnetwork.com”, “ticketneteork.com”, “ticketnetwirk.com”, “ticketnetworj.com” und “tivketnetwork.com” vor, bekam die beantragte Übertragung der Domainnamen jedoch nicht zugesprochen (Ticket Software, LLC v. Domains By Proxy, LLC / Stephen Troy, WIPO Case No. D2013-0215). Die Schiedsrichterin ging davon aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die Domainnamen in Verbindung mit rechtsverletzenden Inhalten genutzt, alleine nicht ausreichend ist, um die Darlegungs- und Beweislast im Bezug auf ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners nach §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP zu erfüllen:
With respect to this proceeding, the Complainant has failed in its burden to show that the Domain Names were registered and had been or are being used in bad faith by the Respondent. Particularly, the Complainant has failed to provide evidence that the Respondent: (i) registered the Domain Names primarily for the purpose of selling, renting or otherwise transferring the Domain Names to the Complainant for valuable consideration; (ii) registered the Domain Names to prevent the Complainant from reflecting its mark in a corresponding domain name and has engaged in a pattern of conduct of registering domain names incorporating the trademarks of third parties; (iii) registered the Domain Names primarily for the purpose of disrupting the business of a competitor; or (iv) by using the Domain Names, has intentionally attempted to attract, for commercial gain, Internet users to a site by creating a likelihood of confusion with the Complainant’s mark as to the source, sponsorship, affiliation or endorsement of a site or of a product or service on a site.
Rather the Complainant merely asserts that the Respondent “uses the [D]omain [N]ames to redirect customers to a service known as EZ-shoplink.com where customers can buy tickets to entertainment events essentially resulting in monetary gain for the Respondent”. The Complainant did not submit any evidence to reflect such a redirection of customers via the Domain Names to a website at “www.ez-shoplink.com” or any evidence of the Domain Names directing or redirecting to any website now or in the past. The Panel notes that none of the Domain Names currently directs or redirects to any website. Without any supporting evidence, the Complainant’s limited assertions are not sufficient to support a finding that the Respondent has intentionally attempted to attract for commercial gain Internet users to a website by creating a likelihood of confusion with the Complainant’s mark.
Es zeigt sich einmal mehr, dass ein UDRP-Verfahren kein Selbstläufer ist. Um eine Übertragung eines Domainnamens zu erwirken, muss ein Beschwerdeführer sowohl nachweisen, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt hat, als auch, dass der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen nach §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP hat (vgl. hierzu auch den Beitrag “UDRP: Beweislast hinsichtlich eigener Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners“).
10. Mai 2013 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Bislang keine Kommentare
Google Inc. hat vor dem National Arbitration Forum (NAF) das UDRP-Verfahren um den Domainnamen “googlednsservice.com” gewonnen (Google Inc. v. Google Inc. / DNS Admin, NAF Claim No. 1488629).
In der Sache ein offensichtlicher Fall von Cybersquatting und damit eigentlich gänzlich unspektakulär. Interessant an dem Fall ist jedoch, dass die Google Inc. das Verfahren auf dem Papier gegen sich selbst führen musste. Der Domainname wurde von einem Dritten unter Verwendung der Whois-Daten der Google Inc. registriert, einzig die von Google in Verbindung mit Ihrem DNS-Service üblicherweise verwendete E-Mail-Adresse “dns-admin@google.com” wurde durch “dns-admin@googlednsservice.com” ersetzt. Da bei der Registrierung von Domainnamen die Identität des Domaininhabers nicht geprüft wird, ist es unproblematisch möglich, Domainnamen im Namen von Dritten zu registrieren.
Der vorliegende Fall ist nicht das erste UDRP-Verfahren, in dem es eine Firma mit sich selbst aufnehmen musste: die Microsoft Corporation musste im Verfahren um den Domainnamen “microsoftetest.com” ebenfalls gegen sich selbst antreten (Microsoft Corporation v. Microsoft Corporation, NAF Claim No. 1390322).
9. Mai 2013 | Kategorien: Marken | Bislang keine Kommentare
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat allgemeine Hinweise im Hinblick auf die Umsetzung der IP TRANSLATOR-Entscheidung des EuGH zur Verwendung der Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation bei Markenanmeldungen (EuGH vom 19.06.2012, Rs. C‑307/10) veröffentlicht. Diese enthalten unter anderem einen Überblick darüber, wie die nationalen Markenämter in Europa und das HABM selbst den Schutzumfang von Marken beurteilen, in deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation enthalten sind. Dabei ist festzustellen, dass die meisten Ämter davon ausgehen, dass die angemeldeten Begriffe wörtlich zu nehmen sind. Insbesondere in Fällen, in denen die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation sehr breit sind (Klasse 38 erschöpft sich beispielsweise in dem Wort “Telekommunikation”) besteht das Risiko, dass die Anmeldung der Oberbegriffe selbst nicht zum gewünschten Schutzumfang führt. Es erscheint beispielsweise fraglich, ob die in Klasse 38 fallenden “Dienste von Presseagenturen” bei wörtlicher Auslegung tatsächlich unter den Oberbegriff “Telekommunikation” zu subsumieren sind.
8. Mai 2013 | Kategorien: Marken | Bislang keine Kommentare
Thomson Reuters hat seinen Trademark Report für das Jahr 2012 veröffentlicht, der einen schönen Überblick über die internationale Entwicklung der Markenanmeldungen gibt. Neben Informationen über die Gesamtzahl der veröffentlichten Markenanmeldungen (hier ist im Vergleich zu den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein leichter Rückgang zu verzeichnen) finden sich unter anderem auch Informationen zu den am häufigsten angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Spitzenreiter ist hier Klasse 35 mit 392.995 veröffentlichten Marken) sowie eine Liste der Top 10 der Markenanmelder.
2. Mai 2013 | Kategorien: Domains | Bislang keine Kommentare
Bereits gestern begannen die Sunrise-Phasen für Domain-Registrierungen unter den ccTLDs “.cf” und “.ml”, während der Inhaber von Wortmarken bevorrechtigt Domainnamen registrieren können, die ihren Marken entsprechen. Die Sunrise-Phasen enden beide am 31.05.2013. Weitere Informationen finden sich auf den Seiten von lexsynergy.
29. April 2013 | Kategorien: ccTLD, Domains | Bislang keine Kommentare
Ab 01.05.2013 sollen nach Informationen von domainnews.com die Registrierungsbestimmungen für Domainnamen unter der ccTLD .AL (Albanien) liberalisiert werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen auch Firmen ohne Sitz in Albanien unter bestimmten Voraussetzungen Domainnamen registrieren können.
24. April 2013 | Kategorien: Domainrecht, Domains, UDRP | Bislang keine Kommentare
Das National Arbitration Forum (NAF), einer der vier Streitbeilegungsanbieter für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), hat seine UDRP-Statistik für das Jahr 2012 veröffentlicht. Danach wurden in 2012 insgesamt 2.060 UDRP-Beschwerden eingereicht, ein Rückgang von 22 Beschwerden im Vergleich zu 2011. Das NAF ist damit weiterhin zweitgrößter Streitbeilegungsanbieter für UDRP-Verfahren nach der WIPO (2.884 Verfahren in 2012).
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