Vorläufige Niederlage von Google gegen Gmail
Wie sich bereits in der mündlichen Verhandlung abzeichnete bestätigte das Landgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Google (Az. 312 O 355/05), dass es dem Suchmaschinenbetreiber Google ist es in Deutschland untersagt ist, einen Email-Dienst mit @gmail.com-Adressen anzubieten, da Rechte des deutschen Markeninhabers von „G-Mail“ Vorrang haben. [Link zur Info via Handakte]
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