UDRP: Google Inc. scheitert mit Beschwerde gegen den Inhaber von „goggle.com“, „goggle.net“ und „goggle.org“ (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690)

Google Inc. ist mit ihrer Beschwerde gegen den Inhaber der Domainnamen „goggle.com“, „goggle.net“ und „goggle.org“ nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) beim National Arbitration Forum gescheitert, mit der sie die Übertragung der Domainnamen gefordert hatte (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690).Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin lagen die Voraussetzungen für die Übertragung der Domainnamen vor. Sie führte aus, dass die Domainnamen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit den Google-Marken seien (§ 4(a)(i) der UDRP), der Beschwerdegegner selbst Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen habe (§ 4(a)(ii) der UDRP) und die Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt worden seien (§ 4(a)(iii) der UDRP). Google trug weiter vor, dass es bereits ein UDRP-Verfahren um die Domainnamen gegen den früheren Inhaber gegeben habe, im Zuge dessen sich die Parteien einvernehmlich geeinigt hätten. Diese Vereinbarung habe wegen der Übertragung der Domainnamen auf den aktuellen Inhaber für das vorliegende Verfahren jedoch keine Relevanz.

Der Beschwerdegegner wehrte sich gegen die Beschwerde unter anderem mit der Behauptung, er habe die Domainnamen gutgläubig erworben und könne sich auf die Rechte aus der Abgrenzungsvereinbarung mit dem vormaligen Domaininhaber berufen.

Das Schiedsgericht wies die Beschwerde mit der Argumentation ab, es handele sich vorliegend um eine vertragliche Streitigkeit, die nicht unter den Anwendungsbereich der UDRP falle. Es stellte insbesondere eine Reihe von Fragen, die in einem Verfahren nach der UDRP nicht zu lösen seien:

Does the Co-existence Agreement apply to the disputed domain names?  Does Respondent stand in the shoes of the original registrant?  Does the consent of Complainant extend in time to the current actions of Respondent and in person to the Respondent?  Has the Respondent complied with the obligations of the original registrant?  Does the „no public statements“ provision in the Co-existence Agreement prohibit its disclosure or use as a defense by Respondent?

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die UDRP kein Allheilmittel für Domainstreitigkeiten ist. Wie bereits im Hinblick auf das Verfahren Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH ausgeführt, bietet die UDRP ein passendes Regelwerk für ein Vorgehen gegen offensichtlich missbräuchliche Domainregistrierung, stößt jedoch immer dann Grenzen, wenn es um komplexe Rechtsfragen nationalen Rechts oder um Sachverhalte geht, die zur Aufklärung einer Beweisaufnahme außerhalb des Urkundsbeweises oder mündlichen Verhandlung bedürften, die die UDRP gerade nicht vorsieht.

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