Haftung eines Online-Auktionshauses
§§ 5, 8 TDG
Brandenburgisches Oberlandesgericht v. 16.12.2003 – 6 U 161/02
1. Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht „zu eigen“ macht.
2. Ein „zu-eigen-Machen“ liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend.
3. Auch das Anbieten eines sogenannten „Bietagenten“ führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht.
[Quelle: JurPC]
Entscheidungskommentar:
Heyms & Dr. Bahr
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