BGH entscheidet erneut zur Haftung des Admin-C (Az.: I ZR 150/11 – dlg.de)

Der Bundesgerichtshof hatte sich zum zweiten Mal in kurzer Zeit mit der Frage der Störerhaftung des Admin-C auseinanderzusetzen. Nach der Entscheidung Basler Haar-Kosmetik vom 09.11.2011 (Az.: I ZR 150/09) wurden heute die Entscheidungsgründe in Sachen dlg.de (Entscheidung vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11) veröffentlicht.

Im aktuellen Fall hatte die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) den Admin-C des Domainnamens „dlg.de“ auf Einwilligung in die Löschung dieses Domainnamens und auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung und die Anforderung eines Abschlussschreibens in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hatte sich neben anderen Fragen unter anderem damit zu befassen, ob die Domaininhaberin DLG DRUGFAILURES CORP. aus Clearwater, Florida, eigene Rechte an dem Domainnamen hat und damit als Berechtigter anzusehen ist und ob der Admin-C in dem konkreten Fall als Störer haftet.

Die diesbezüglichen Leitsätze des BGH lauten:

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 – Basler Haar-Kosmetik).

Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob der Admin-C Prüfungspflichten verletzt hat.

Bei dem Domainnamen handelt es sich um einen der Domainnamen, die im Zuge der BGH-Entscheidung vw.de erstmalig freigegeben wurden. Eine Vielzahl der seinerzeit freigegebenen ein-, zwei- und dreistelligen Domainnamen konnten von professionellen Domainhändlern registriert werden, welche zur Absicherung ihrer eigenen Rechtsposition in zahlreichen Fällen Firmen in den USA gründeten, die einen mit dem jeweiligen Domainnamen korrespondierenden Namen trugen.

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