OLG Frankfurt: Haftung der DENIC wegen rechtwidriger Domains (Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09)
Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.
Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09) das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.
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