Markenmäßiger Gebrauch – schufafreierkredit.de
§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG
OLG Hamburg v. 06.11.2003 – 5 U 64/03
1. Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.
2. Die Frage, ob Domain-Namen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und deshalb in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und der dazu bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen.
3. Die Nutzung der Domain „schufafreierkredit.de“ ist im Ergebnis hingegen produktbeschreibend und dient der Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer „Negativabgrenzung“ zu den Darlehensgeschäften, bei denen – wie dies die Regel ist – die Dienstleistungen der SCHUFA in Anspruch genommen werden. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung „schufafrei“ oder „ohne schufa“ als Kreditgewährung ohne die „üblichen Hindernisse“, die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun.
[via JurPC]
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