Firmenname – results.de
§§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG, § 12 BGB
LAG Niedersachsen v. 02.09.2003 – 13 Sa 453/03
Das LAG sah einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG als begründet an und entschied daneben auf Freigabe der Domain.
Ein früherer Arbeitnehmer hatte die mit einem Teil des Firmennamens seines ehemaligen Arbeitgebers korrespondierende Domain registriert, kurz bevor das Arbeitsverhältnis beendet wurde und trat auf den Seiten unter der Domain unter einer anderen geschäftlichen Bezeichnung auf. Ein berechtigtes Interesse seitens des Beklagten bestand nach Ansicht des Gerichts nicht.
Das Gericht sah den Anspruch lediglich aus § 15 Abs. 2 MarkenG als gegeben an. Insbesondere stellte die Registrierung keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, da die Regsitrierung der Domain lediglich eine Vorbereitungshandlung ohne Außenwirkung sei, welche nicht unter das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB falle.
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