BGH – literaturhaus.de
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG; §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.) BGB
BGH v. 16.12.2004 – I ZR 69/02
a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e.V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
Vorinstanzen:
OLG München v. 15.11.2001 – 29 U 3769/01
LG München
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