Namensgleichheit – sartorius.at

§ 12 BGB

LG Hamburg v. 10.12.2004 – 324 O 375/04

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob eine österreichische Firma, die unter der Bezeichnung Sartorius firmiert, einen Anspruch auf Löschung der Domain sartorius.at gegen einen deutschen Domaininhaber gleichen (Nach-)Namens hat, der die Domain für private Zwecke nutzt.
Das Gericht verneinte zunächst wegen fehlender geschäftlicher Nutzung Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG und prüfte im Folgenden namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB, welche ebenfalls verneint wurden.

Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt sein, sich in redlicher Weise unter seinem eigenen Namen im geschäftlichen oder nicht-geschäftlichen Bereich zu betätigen.

Eine andere Wertung sei, so die Begründung, auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Domainname unter der TLD .at registriert worden sei.

Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann. Country-Code TLDs (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD „.at“ keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.

Ein Kommentar zum Urteil findet sich auch bei aufrecht.de.

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