Beschreibende Umlaut-Domains dürfen auch zum späteren Handel reserviert werden

Die Reservierung generischer Umlaut-Domains wie „E-Mail“ oder „Elektronik“ zum Zwecke des späteren Verkaufs stellt kein sittenwidriges Domain-Grabbing dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig hervor, das die Fachzeitschrift Multimedia und Recht (MMR) in ihrer aktuellen Ausgabe veröffentlich hat (MMR 2/2006, S. 113; Az. 05 O 2142/05). Ein derartiger Grund zur Buchung von Webadressen sei laut Gericht „eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung“. Das Urteil aus Leipzig ist bereits der zweite Richterspruch in Sachen Umlaut-Domains.

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