FG Münster: DENIC eG ist Drittschuldnerin bei Domainpfändung von .de-Domains

Die Vorgeschichte ist schnell erzählt: Ein cleveres Finanzamt pfändete eine Domain eines säumigen Steuerzahlers, die DENIC eG wurde, wie in diesen Fällen üblich, als Drittschuldnerin benannt und wehrte sich, wie in diesen Fällen ebenfalls üblich, gegen die Benennung als Drittschuldnerin. Im konkreten Fall erhob die DENIC eG dann Einspruch gegen die Pfändungsverfügung. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück:

Die Vollstreckung erfolge auch nach § 321 AO (vergleichbar der Vorschrift des § 857 Abs. 1 ZPO), da es sich bei den Ansprüchen aus dem Domain-Vertrag um andere Vermögensrechte handele. Die Frage, ob und wie eine Domain gepfändet werden könne, sei mittlerweile durch den Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich geklärt. Nach dessen Grundsatzentscheidung, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 sei Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

Hiergegen richtete sich die Klage der DENIC eG, die mit Urteil des FG Münster vom 16.09.2015 (Az.: 7 K 781/14 AO) zurückgewiesen wurde.

Der Senat ging bei seiner Entscheidung im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 (Az.: VII ZB 5/05) davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine „Internet-Domain“ die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Domainvertrag zustehen. Darüber hinaus bejahte der Senat ausdrücklich die Stellung der DENIC eG als Drittschuldnerin:

Der Beklagte hat auch zu Recht die Eigenschaft der Klägerin als Drittschuldnerin bejaht. Der Begriff des Drittschuldners ist weit zu fassen. Drittschuldner ist derjenige, der dem Schuldner die Forderung (den Anspruch, das Recht) zu leisten hat, die im Wege der Zwangsvollstreckung der Befriedigung oder Sicherung des Gläubigers zugeführt werden soll. Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung einer gepfändeten Forderung (oder eines gepfändeten Rechts) erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung sonstwie berührt wird. Daher ist jede Person Drittschuldner, die an einem zu pfändenden Recht außer dem Schuldner – irgendwie – beteiligt ist, vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Bielefeld 2013, Rz. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen. Der BGH hat in seiner bereits mehrfach genannten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der KL. gepfändet werden. Die KL. ist nach der Rechtsprechung des BGH Schuldnerin der gepfändeten Ansprüche, mithin also Drittschuldnerin. Dies deckt sich auch mit dem vorherrschenden weiten Drittschuldnerbegriff, der jeden umfasst, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der KL. eingreift, ist die KL. von der Pfändung betroffen und mithin als Drittschuldnerin anzusehen, vgl. Stadler, Drittschuldnereigenschaft der KL. bei der Domainpfändung, Multimedia und Recht (MMR) 2007, 71.

Auf die DENIC eG dürfte nach dieser Entscheidung viel Arbeit zukommen. Mit dem Standardschreiben, mir dem der Benennung als Drittschuldnerin bislang immer widersprochen wurde, dürften sich Gläubiger in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres zufrieden geben.

Weitere Informationen zum Thema: Domainpfändung

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