Schadensersatzpflicht für die Urheber von Computerviren/-würmern
Jens Henke von Der Adversario beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit Urheber von solchen Schädlingen schadensersatzpflichtig sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Allerdings sei ab Bekanntwerden eines Virus/Wurms eine Forderung über die Leistung des Schadensersatzes in voller Höhe nicht mehr haltbar, da ein Mitverschulden zu unterstellen sei.
Linkverweis zu diesem interessenanten Hinweis bei http://www.recht.us/amlaw/2… (Statt trackback, die ich immer noch nicht ganz begreife.)
Danke für den Link!