Haftungs- und versicherungsrechtliche Besonderheiten von Sozietäten und Scheinsozietäten
Solange ein Rechtsanwalt als Einzelanwalt tätig ist, sind die haftungs- und versicherungsrechtlichen Verhältnisse weitgehend unproblematisch: für eigene anwaltliche Fehler haftet er grundsätzlich alleine und seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird für ihn im Rahmen der Versicherungsbedingungen bis zur Höhe der Versicherungssumme eintreten. Die Situation ändert sich jedoch, wenn sich Berufskollegen zur gemeinsamen Ausübung der beruflichen Tätigkeit zusammenschließen.
Der vollständige Beitrag findet sich hier.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!