Verwechslungsgefahr – eltern-online.de

§ 5 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG

OLG Hamburg v. 31.07.2003 – 3 U 145/02

Das Gericht bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen der Domain eltern-online.de und dem Werktitel „Eltern“ und sah den Anspruch auf Freigabe des Domainnamens als begründet an.

Der Zusatz „-online“ im Domainnamen der Beklagten stehe der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Im Gegenteil dazu würde die Verwechslungsgefahr durch diesen Zusatz im Hinblick auf Werktitel bekannter Presseobjekte sogar erhöht.

Denn im dem Begriff „online“ versteht der Internetnutzer […] die Umschreibung eines Angebots, welches über das Internet abrufbar ist. Wird der Begriff „online“ wie hier durch Bindestrich mit einem Werktitel eines verkehrsbekannten Presseobjekts verbunden, dass ist es für den Verkehr nahe liegend, dass unter dieser Internetadresse das Onlineangebot der Redaktion des Presseobjekts erreicht werden wird.

Gegen das Urteil wurde am 15.12.2003 die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH begründet (Aktenzeichen I ZR 205/03).

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